Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG) darauf abzielt, das Einschleusen illegaler Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf zu verhindern. Unternehmen, wie zum Beispiel Banken, Immobilienmakler oder Händler, müssen mittels eines risikobasierten Ansatzes ihre Kunden identifizieren, ihre Sorgfaltspflichten erfüllen und Verdachtsfälle an die FIU melden.
Wichtige Aspekte der Geldwäscheprävention:
– Ziele: Verhinderung von Terrorismusfinanzierung, Schutz vor Nutzung für Straftaten, Stopp der Verschleierung illegaler Herkunft.
– Verpflichtete Branchen: Finanzsektor (Banken), Güterhändler, Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Notare und Kunsthändler.
– Sorgfaltspflichten (KYC – Know Your Customer):
Identifizierung von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, Einholung von Informationen zur Geschäftsbeziehung, Monitoring
– Risikomanagement: Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen, z.B. Ernennung eines Geldwäschebeauftragten, Schulung der Mitarbeiter, Risikoanalysen.
– Meldepflicht: Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) übermittelt werden.
– Sanktionen: Verstöße gegen das GwG können hohe Bußgelder nach sich ziehen (teilweise bis zu 100.000 Euro oder mehr).
– Aktuelle Entwicklungen: Es gibt Verschärfungen durch EU-Richtlinien und erhöhte Kontrollen bei Bargeldgeschäften (Herkunftsnachweis ab 10.000 Euro).
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den Aufsichtsbehörden kontrolliert, in Deutschland oft durch die Landesbehörden oder die Finanzaufsicht (BaFin).
Wer ist betroffen?
Eine abschließende Aufzählung der nach dem Geldwäschegesetz „Verpflichteten“ findet sich in § 2 Absatz 1 GwG.
Zum Finanzsektor zählen beispielsweise Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, Agenten für Zahlungsdienste und E-Geld, selbstständige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste / E-Geld sowie Finanzunternehmen.
Zum Nicht-Finanzsektor zählen Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes
Finanzanlagenvermittler:
„Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind Finanzunternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG. Ein Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes ist beispielsweise ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO tätig zu sein, es sei denn die Vermittlung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden“, informiert Steuerberater Roland Franz.
Dabei ist von einer Haupttätigkeit auszugehen, wenn eine oder mehrere dieser Tätigkeiten den Schwerpunkt des Unternehmens bilden. Dieser kann zeitlicher Natur sein, das heißt bezüglich der aufgewendeten Arbeitszeit, oder finanzieller Natur, das heißt betreffend die mit der Tätigkeit erzielten Umsätze oder Gewinne.
Versicherungsvermittler:
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG sind Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) grundsätzlich Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes, sofern sie die unter Nr. 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienstleistungen vermitteln.
Bei den Tätigkeiten gemäß Nr. 7 handelt es sich um
– das Anbieten von Lebensversicherungen, die unter die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) fallen,
– Vermittlung von Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr,
– Vermittlung von Kapitalisierungsprodukten,
sowie
– die Vergabe von Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG).
Eine Ausnahme gilt jedoch für sogenannte
– „produktakzessorische Vermittler“ gemäß § 34d Abs. 6 GewO, sofern sie von der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht befreit worden sind,
sowie
– „gebundene Versicherungsvermittler“, die nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO ohne gewerberechtliche Erlaubnis tätig werden dürfen.
Immobilienmakler:
„Immobilienmakler sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes. Immobilienmakler ist, wer gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt. Hierbei ist auf die tatsächlichen Rechtsverhältnisse abzustellen“, informiert Steuerberater Roland Franz.
Zudem ist derjenige als Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, der gewerblich den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt (sogenannte Mietmakler), wenn der vermittelte Miet- oder Pachtvertrag eine Nettokaltmiete (bzw. Nettopacht) in Höhe von 10.000 Euro übersteigt.
Güterhändler
„Gemäß § 1 Abs. 9 GwG ist Güterhändler, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung dies geschieht. Dabei sind Güter alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können. Dazu zählen beispielsweise auch Dienstleistungen“, erläutert Steuerberater Roland Franz.
Der Begriff „gewerblich“ wird in Anlehnung an die Gewerbeordnung als eine erlaubte, das heißt nicht generell verbotene, selbstständige, auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht definiert – mit Ausnahme der freien Berufe.
Informationen bietet unter anderem beispielsweise die Homepage des Landes Niedersachsen: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/uber_uns/aufsicht_und_recht/geldwaschepravention/geldwaschepravention-geldwascheaufsicht-101183.html
Dort sind unter anderem die folgenden PDF-Merkblätter und Dokumentationen abrufbar:
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) – Stand: 18.06.2025
Merkblatt Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG)
Merkblatt Risikomanagement
Merkblatt zur Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten
Kurzinformation Risikoanalyse nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Dokumentationsbogen zur Identifizierung natürlicher Personen für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 GwG)
Dokumentationsbogen zur Identifizierung juristischer Personen für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 GwG)
Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 GwG)
Flyer Geldwäscheprävention – Kundenbezogene Sorgfaltspflichten
Flyer Mein Ausweis – wieso?
Meldeformular für Geldwäschebeauftragte und Stellvertretung
Verdachtsmeldungen nach § 43 und § 44 Geldwäschegesetz (GwG)
Merkblatt – Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz
Auslegungshinweise des BMF zum Verdachtsmeldewesen gem. § 11 GwG
Verdachtsmeldung an Financial Intelligence Unit (FIU)
Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.
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