Barrierefreiheit - Artikel von FranchiseVergleich.eu

Franchisegeber und Franchisenehmer haben zur Barrierefreiheit einiges zu beachten. Grundsätzlich müssen die Produkte für Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein.

Das gilt für sämtliche Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht werden. Die Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019, den sogenannten Europäischen Barrierefreiheitsakt, umsetzt. Franchisesysteme sind davon betroffen, denn das BFSG fordert alle Unternehmen dazu auf, ihre Geschäftsmodelle anzupassen, um das Ziel einer inklusiven Gesellschaft zu erreichen.

Barrierefreiheit
  • Das BFSG ist für folgende Dienstleistungen verpflichtend
  • Personenverkehrsdienste für den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, nur interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Dienste, die auf mobilen Geräten einschließlich Apps im interregionalen Personenverkehr angeboten werden
  • Telekommunikationsdienste, Messenger-Dienste
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Barrierefreiheit als Weg zu neuen Kunden
  • E-Books sowie Dienstleistungen im elektronischen Verkehr

Den Bestimmungen des BFSG folgend, müssen Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt anbietet, und angebotene Dienstleistungen barrierefrei für Menschen mit Behinderungen in der üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein.

Dabei gilt das BFSG einerseits für die in § 1 BFSG numerisch aufgezählten Produkte, wobei insbesondere in Franchisesystemen wie Einzelhandelsgeschäften oder Fast-Food-Ketten wie beispielweise McDonald’s oder Burger King insbesondere Zahlungsterminals nunmehr barrierefrei sein müssen, andererseits ist der für Franchisesysteme wichtigste Anwendungsfall für Dienstleistungen im elektronischen Verkehr. Hierunter fallen sämtliche elektronischen Dienstleistungen, die im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden, was den gesamten Online-Handel mit Produkten und Dienstleistungen betrifft.

Die Umsetzung des BFSG bedeutet eine finanzielle Belastung für die Unternehmen. Jedoch werden sich diese dank der Barrierefreiheit gesteigerten Reichweiten an potenziellen Kunden amortisieren können.

Bedarf zur Anpassung im Franchise – eine Aufgabe für Franchisegeber und für Franchisenehmer

Franchisegeber und ihre Franchisepartner, die über eine gemeinsame Website ihre Produkte bzw. Dienstleistung vertreiben, treffen eine Vielzahl neuer Verpflichtungen, die beide Parteien bereits vor Abschluss des Franchisevertrags in diesem selbst, jedoch auch im Franchisehandbuch regeln sollten.

Losgelöst davon haben Dienstleistungserbringer zur angebotenen Dienstleistung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise anzugeben, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, sodass Franchisegeber und Franchisenehmer sowohl ihre Website als auch ihre AGB in Übereinstimmung mit den Anforderungen des BFSG anzupassen haben.

Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung

So muss der Dienstleistungserbringer Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen einfach bedienbar gestalten.

Franchisegeber und Franchisenehmer sollten bereits vor Abschluss des Franchisevertrags festlegen, welche Partei für die Einhaltung der Anforderungen des BFSG verantwortlich ist und welche Partei die Kosten für die Umsetzung des BFSG tragen muss.

Sinnvoll ist es, wenn Franchisegeber die Anforderungen des BFSG in die von ihm ohnehin zu erbringenden Schulungen seiner Franchisenehmer integrieren.

Verstöße gegen das BFSG sind unbedingt zu vermeiden

Bei Verstößen drohen Franchisegebern und Franchisenehmern erhebliche Strafen. Bei Pflichtverstößen drohen Bußgelder von bis zu 10.000 €, in schweren Fällen sogar von bis zu 100.000 €.

Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, denn ein Verstoß gegen die Barrierefreiheitsanforderungen droht gleichzeitig ein Verstoß gegen § 3a UWG zu sein, da die Pflichten des BFSG Marktverhaltensregelungen darstellen.

Das BFSG bedeutet Herausforderung, aber dazu auch Chancen

Internationale Franchisegeber sollten dazu auch die Entwicklungen außerhalb Deutschlands genau beobachten, da andere europäische Rechtsordnungen den EAA gegebenenfalls in im Vergleich zum deutschen BFSG geänderter Form umsetzen. Für Franchisegeber, die ihre Geschäftsmodelle an die Herausforderungen des BFSG anpassen wollen, ist eine rechtliche Beratung unerlässlich.