Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Änderungen, die Unternehmen und Privatpersonen betreffen
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 5. Dezember 2024 ist das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) offiziell in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Bürokratie abzubauen, Prozesse zu vereinfachen und die Digitalisierung im Steuerrecht weiter voranzutreiben. Bereits am 18. Oktober 2024 hatte der Bundestag den Regierungsentwurf beschlossen, gefolgt von der Zustimmung des Bundesrats am 22. November 2024.
Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Änderungen, die Unternehmen und Privatpersonen betreffen:
Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer
1. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):
-Die Umsatzgrenze für das Vorjahr wird auf 25.000 Euro angehoben, die Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro.
-Der sogenannte “weiche Übergang” in die Umsatzsteuerpflicht entfällt. Sobald die Umsatzgrenze überschritten wird, verlieren künftige Umsätze sofort ihre Steuerfreiheit (Fallbeileffekt).
-Die Neuregelung wird auch EU-weit auf Kleinunternehmer unter bestimmten Bedingungen ausgeweitet.
-Inkrafttreten: 1. Januar 2025.
2. Rechnungsangaben für Kleinunternehmer (§ 34a UStDVO):
-Es wird klargestellt, welche Pflichtangaben Kleinunternehmer in ihren Rechnungen machen müssen.
-Wichtig: Für Kleinunternehmer besteht weiterhin keine Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen.
-Inkrafttreten: 1. Januar 2025.
3. Ermäßigter Steuersatz für Kunstgegenstände (§ 12 Abs. 2 UStG):
-Kunstgegenstände und Sammlungsstücke profitieren künftig wieder von einem ermäßigten Steuersatz bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb und Einfuhr.
-Vermietungen dieser Objekte bleiben weiterhin vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen, da das Unionsrecht dies nicht zulässt.
-Inkrafttreten: 1. Januar 2025.
Neuerungen bei der Einkommensteuer
1. Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG):
-Die Steuerbefreiung gilt einheitlich für Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Geschäftseinheit, maximal jedoch 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
2. Sonderabschreibungen und AfA (§ 7a Abs. 9 EStG):
-Auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums kann unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG vorgenommen werden.
3. Gesetzliche Regelung für Bonusleistungen (§ 10 Abs. 2b EStG):
-Die bisher in einem BMF-Schreiben geregelte Vereinfachungsregelung wird nun gesetzlich verankert: Bonusleistungen von Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Person und Beitragsjahr nicht als Beitragsrückerstattung.
Ziele und Bedeutung des Jahressteuergesetzes 2024
Das JStG 2024 zeigt den klaren Fokus auf Entbürokratisierung und Vereinfachung. Besonders hervorzuheben ist die Erleichterung für Kleinunternehmer, die durch höhere Umsatzgrenzen und weniger verpflichtende Formalitäten entlastet werden. Gleichzeitig werden durch die gesetzlichen Klarstellungen in der Einkommensteuer mehr Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und einheitliche Regelungen geschaffen.
Mit Blick auf die zunehmende Nutzung von Photovoltaikanlagen und das verstärkte Interesse an nachhaltigem Verhalten setzt die Steuerbefreiung für kleine Anlagen und die Regelung zu Bonusleistungen auf zukunftsorientierte Schwerpunkte.
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