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Firmengründung, deren Rechtsformen und Besonderheiten

Als Gründer, ob solo oder als Franchise-Nehmer haben Sie alle Hände voll damit zu tun, Ihr Geschäft anzukurbeln. Neben Ihren Umsatzzielen der Erfüllung des Businessplans bleibt kaum Zeit für andere Dinge. Dennoch drängt in der Startphase die Frage nach der Rechtsform. Denn ohne Rechtsform funktioniert keine Selbstständigkeit. Welche Rechtsform ist aus steuerlicher Sicht vorteilhafter? Besteht dazu Haftungsrisiko?
Keine Kompromisse bei der Rechtsform eingehen
Die Rechtsform bei Ihrer Unternehmensgründung können Sie frei wählen. Oftmals kommen jedoch nicht alle Optionen in Frage. Folgende Fragen beim Finden der richtigen Rechtsform für die Selbstständigkeit werden Ihnen helfen:

• Möchten Sie Ihr Unternehmen haupt- oder nebenberuflich gründen?
• Gründen Sie allein oder in einem Team?
• Haben Sie die Bereitschaft, mit Ihrem privaten Vermögen zu haften?
• Verfügen Sie über ausreichend Stammkapital?
• Möchten Sie Ihren Unternehmensnamen frei wählen können? (Als Franchise-Nehmer nur eingeschränkt oder nicht möglich)

Sind diese Fragen hinreichend geklärt, ergibt sich meist schon von selbst die Tendenz, was für Ihre Firma die passende Rechtsform ist.
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Einzelunternehmer

Führen Sie als Gewerbetreibender die Geschäfte ohne weitere Gesellschafter, so werden Sie als Einzelunternehmer tätig. Egal ob Sie als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 (HGB) oder als sogenannter Kleingewerbetreibender tätig werden. Sie führen Ihre Geschäfte allein und bei voller persönlicher Haftung, auch wenn Sie Geschäftsführer*innen oder Prokuristen*innen bestellen. Sie stehen mit Ihrem gesamten privaten Vermögen für die Handlungen im Geschäftsverkehr ein. Das heißt, Sie tragen auch alle Verluste selbst und brauchen anfallende Gewinne nicht mit anderen zu teilen. Organisationsrechtlich ist das Einzelunternehmen die einfachste Unternehmensform.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist die einfache Form der Personengesellschaften und zeichnet sich durch einfache und kostengünstige Gründung sowie ihre vielseitigen Einsatzmöglichkeiten aus. Die relevanten gesetzlichen Regelungen für die GbR finden sich im (BGB), §§ 705 ff. In § 705 (BGB) wird die GbR wie folgt definiert:
“Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten”.
Die Formulierung lässt erkennen, dass bei der GbR typischerweise die Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter im Unternehmen im Vordergrund steht. Der gemeinsame Zweck kann in jeder erlaubten Tätigkeit bestehen, gewerbliche Aktivitäten sind also nicht zwingend. Damit steht die Form der GbR sowohl Gewerbetreibenden als auch Angehörigen freier Berufe zur Verfügung. Auch zum Start einer Franchise-Partnerschaft kann sich eine GbR eignen. Die Gründung der GbR setzt eine Mindestanzahl von zwei Gesellschaftern voraus. Gesellschafter kann jede natürliche, aber auch eine juristische Person (z. B. eine GmbH) sein. Vorteil: Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital gibt es bei der GbR nicht.

Eingetragener Kaufmann (e. K.)

Bei Unternehmen, die eine kaufmännische Betriebsgröße erreicht haben, muss zur Gewerbeanmeldung auch eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Die kaufmännische Betriebsgröße bemisst sich nach Art und Umfang des Geschäfts. Als grobe Orientierung kann eine Größe von 250.000 Euro Jahresumsatz genannt werden. Wird ein solcher Betriebsumfang nicht erreicht, kann freiwillig Ihre Firma in das Handelsregister eingetragen werden. Wenn Sie Ihr Unternehmen als Franchise-Nehmer betreiben, wird (bei einem Konzern als Franchise-Geber) Ihnen die Rechtsabteilung beratend zur Seite stehen. Durch die Eintragung gilt das Unternehmen als Kaufmann/ Kauffrau im Sinne des HGB. Auf die Geschäfte findet dann das Handelsrecht nach dem HGB Anwendung, das “Sonderrecht der Kaufleute”. So ist dort unter anderem geregelt, dass nur der Kaufmann/ die Kauffrau berechtigt ist, eine Firma als Name zu führen, unter dem Geschäfte betrieben werden, er/ sie klagen darf und verklagt werden kann. Der eigene Familienname muss in der Firmenbezeichnung nicht enthalten sein. Mit Einwilligung des Kaufmanns/ der Kauffrau kann diese Firma von Erben oder Erwerbern des Unternehmens fortgeführt werden. Das Recht zur Erteilung von Prokura ist dem Kaufmann/ der Kauffrau vorbehalten. Beim Start in Ihre Franchise-Partnerschaft ist das Sonderrecht der Kaufleute nach unserer Einschätzung weniger empfehlenswert, auch wegen Markenrecht im Auftritt. Zu den steuerrechtlichen sind zu dem die handelsrechtlichen Buchführungs- und auch Bilanzierungsvorschriften zu beachten. Aber nicht immer muss eine Bilanz erstellt werden. Eingetragene Kaufleute sind hierzu nur verpflichtet, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsätze mehr als 600.000 Euro und der Jahresüberschuss mehr als 60.000 Euro betragen. Ist dies nicht der Fall, reicht eine Einnahmen/Überschuss/Rechnung. Achtgeben muss der Kaufmann/ die Kauffrau bei Vertragsstrafenvereinbarungen, Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen, Schuldversprechen und Gerichtsstandvereinbarungen. Formvorschriften, die zugunsten von Nichtkaufleuten bestehen, gelten nicht. Andererseits erleichtert dies wiederum das Alltagsgeschäft. Die eingetragene Kauffrau/ der eingetragene Kaufmann haftet mit dem privaten Vermögen.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine OHG ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die ein Handelsgewerbe unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name) betreiben, ohne dass eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern besteht. Die Gesellschafter bilden somit eine Tätigkeits-, Vermögens-, Risiko- und Haftungsgemeinschaft.
Gesellschafter einer OHG können sowohl inländische als auch ausländische natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Für die Gründung einer OHG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit. Ist die OHG Franchise-Nehmer, muss die namentliche Abgrenzung der Marke (dem Stammhaus) des Franchise-Gebers zur OHG (Franchise-Nehmer), deutlich in Werbung und im Rechtsverkehr erfolgen. Das gilt immer, wenn der Franchise-Nehmer eine juristische Person ist.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG ist eine der OHG verwandte Rechtsform. Die KG besteht aus dem Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name). In der KG haftet mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt und mindestens ein Gesellschafter (Kommanditist) mit seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage. Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftervertrag ist formfrei, sollte aber schriftlich verfasst werden. Für die Gründung einer KG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in welcher Höhe die Einlagen erbracht und in welcher Form – Bar- oder Sacheinlage – sie eingebracht werden sollen. Gesellschafter einer OHG können sowohl inländische als auch ausländische natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Für die Gründung einer OHG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit. Ist die OHG Franchise-Nehmer, muss die namentliche Abgrenzung der Marke (dem Stammhaus) des Franchise-Gebers zur OHG (Franchise-Nehmer), deutlich in Werbung und im Rechtsverkehr erfolgen. Das gilt immer, wenn der Franchise-Nehmer eine juristische Person ist.

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zählt bei Unternehmer:innen zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. GmbH steht für Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die GmbH zählt neben der UG (haftungsbeschränkt), der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zu den Kapitalgesellschaften. Die GmbH ist rechtlich eigenständig und Sie können im Namen der GmbH Verträge abschließen. Eigentümer der GmbH sind die Gesellschafter, wobei Sie auch als einzelne Person eine GmbH gründen können. Wer eine GmbH gründet, haftet nicht mit seinem Privatvermögen. Das macht die GmbH zu einer attraktiven Rechtsform für viele Unternehmensgründer. Die Rechtsgrundlagen der GmbH sind im GmbH-Gesetz, kurz GmbHG, verankert. Eine weitere wichtige Rechtsgrundlage ist das Handelsgesetzbuch (HGB), weil die GmbH juristisch als Handelsgesellschaft gilt.

Plus- und Negativpunkte der GmbH:

Haftung auf das Firmenvermögen begrenzt. Aufwändige und kostspielige Gründung. Gründung auch als Einzelperson möglich (1-Personen-GmbH) Gesetzlich geregeltes Mindestkapital: 25.000 Euro, davon muss die Hälfte einbezahlt sein. Geeignet für Start-ups. Investoren können sich haftungsbeschränkt beteiligen. Buchhaltung ist aufwändig, da sich Deutschlands Gesetzgeber darauf spezialisiert hat, den Bürgern alles möglichst schwer zu machen. Rechtsform GmbH genießt international gutes Ansehen. Steuerberater dringend empfehlenswert, da die AO bewusst für Laien undurchschaubar gemacht wurde. Gehälter für Geschäftsführer sind als Betriebsausgaben absetzbar. Jahresabschluss muss veröffentlicht werden.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Erscheinungsform der Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der KG ist keine natürliche Person, sondern eine GmbH, also eine juristische Person. Die GmbH & Co. KG ist gesetzlich nicht geregelt. Da im Gesellschaftsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit herrscht und dieser gestattet, dass die gesetzlich geregelten Gesellschaftsarten abgewandelt werden können, konnten Gesellschaftstypen entstehen, die den Bedürfnissen der modernen Wirtschaft entsprechen. Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft, obwohl sie auch Elemente einer Kapitalgesellschaft aufweist. Für die GmbH & Co. KG finden in erster Linie die Vorschriften über die KG Anwendung.

Die AG

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist und durch ihre Organe selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Sie ist eine Handelsgesellschaft, so dass sie stets den handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute unterliegt, auch wenn sie kein Gewerbe betreibt. Die AG besitzt ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, wobei die Aktien die anteiligen Beiträge der Gesellschafter (Aktionäre) zum Grundkapital darstellen. Für Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Der Rückgriff der Gläubiger ist nicht nur auf das Grundkapital, sondern auf das gesamte Vermögen der AG möglich, nicht jedoch auf das Privatvermögen der Aktionäre.

Die kleine Aktiengesellschaft

Die mit der Aktiengesetznovelle 1994 in Kraft getretenen Sonderregeln zur s.g. kleinen AG haben zwar keine neue Gesellschaftsform geschaffen, jedoch die Aktiengesellschaft auch für mittelständische und kleine Unternehmen als Gesellschaftsform attraktiv gemacht. Es wurden einige Formvorschriften vereinfacht. Nunmehr ist die Ein-Personen-Gründung erlaubt. Weiterhin ist die Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung, die Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen bei nicht-börsennotierten AG’en, die Verwendung des Jahresabschlusses u. ä. vereinfacht worden, so dass diese Gesellschaftsform zur GmbH eine echte Alternative darstellt.

Fazit

Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt werden soll, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Franchise-Nehmer genießen auch in dieser Entscheidung Hilfe. Der Franchise-Geber kann auf Grund seiner Kompetenz und Erfahrung mit Rat und Tat zur Seite stehen. Die Rechtsform des Franchise-Nehmers hat nichts mit der Rechtsform eines Franchise-Gebers zu tun. Das heißt, führt der Franchisegeber beispielsweise eine Aktiengesellschaft, ist der Franchise-Nehmer nicht an diese Rechtsform gebunden, sondern kann selbstständig auch jede andere Unternehmensform auswählen.